Immer wieder sorgt die Frage, ob und in welchem Umfang Hundehaltung in einer Mietwohnung erlaubt werden muss, für Differenzen zwischen Vermieter und Mieter.
In dem am 28.10.2019 entschiedenen Rechtsstreit (Az.: 51 C 112/19) befasste sich das Amtsgericht Paderborn mit der Fragestellung, ob die Zustimmung zur Hundehaltung versagt werden darf, wenn der Mieter sich erst den Hund zulegt und dann nachträglich die Zustimmung des Vermieters einholt bzw. dessen Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen möchte. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Im Mietvertrag war wirksam geregelt worden, dass Hunde nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden dürfen. Ferner hieß es im Vertrag, der Vermieter dürfe seine Zustimmung nur aus triftigen Gründen versagen.
Die Mieterinnen wünschten die Zustimmung der Vermieterin zur Anschaffung einer Dogge. Die Vermieterin war jedoch nicht gewillt, der Hundehaltung zuzustimmen. Statt nunmehr über das Gericht die Erlaubnis zur Hundehaltung einzuholen, legten sich die Mieterinnen dann Ostern 2019 dennoch trotz des vorherigen Widerspruches der Vermieterin die Dogge zu. Anschließend forderten sie ein weiteres Mal die Vermieterin auf, ihnen die Erlaubnis zur Hundehaltung zu erteilen. Erst nachdem diese erneut verweigert wurde, klagten sie vor dem Amtsgericht Paderborn auf Erteilung zur Zustimmung zur Hundehaltung.
Zwar war das Amtsgericht Paderborn der Ansicht, die Mieterinnen hätten vor Aufnahme des Hundes die Zustimmung einholen bzw. bei Verweigerung der Vermieterin diese gerichtlich durchsetzen müssen, doch berechtigte dies die Vermieterin nicht, die Hundehaltung zu unterbinden. Wörtlich hieß es im Urteil hierzu:
„Allerdings kann nun nicht wegen der Verletzung dieser Pflicht die Zustimmung versagt werden, da sie im Anschluss wiederum zu erteilen wäre, § 242 BGB …“
Mit anderen Worten: Es wäre reiner Formalismus, wenn man auf zwingende Einhaltung der vorherigen Zustimmung bestehen würde. Denn ansonsten müssten die Mieterinnen den erst kürzlich erworbenen Hund wieder abschaffen und dürften ihn erst nach Erhalt der Zustimmung bzw. nach einem für sie positiven Urteil wieder zu sich nehmen.
Daher stellte das Gericht in der Sache einzig und allein darauf ab, ob es triftige Gründe im konkreten Fall gab, die der Haltung der Dogge entgegenstehen. Es fehlte an konkreten Beschwerden der anderen im Haus lebenden Mieter. Zudem hatten die Mieterinnen eine Versicherung für den Hund abgeschlossen, welche auch die Haftung für Gebäudeschäden umfasst. Daher kam die Befürchtung der Vermieterin, das Treppenhaus könnte übermäßig abgenutzt werden, nicht zum Tragen. Darüber hinaus trug die beklagte Vermieterin keine konkreten Einwendungen gegen die Haltung jener Dogge vor.
Deshalb nahm das Amtsgericht Paderborn an, dass das Interesse der Mieterinnen an der Hundehaltung den Wunsch der Vermieterin, die Hundehaltung zu untersagen, überwiege.
Fazit: Auch wenn der Mieter bei einer wirksamen mietvertraglichen Haustierklausel die danach notwendige Zustimmung vor Erwerb des Hundes nicht einholt, berechtigt dies nicht zur endgültigen Verweigerung der Zustimmung. Entscheidend für die Frage, ob der Vermieter der Tierhaltung zustimmen muss, ist die Frage, ob tatsächlich konkrete Gründe einer Hundehaltung entgegenstehen. Im Einzelfall kann der Mieter mit einer entsprechenden Hundeversicherung Bedenken ausräumen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Strake & Strake steht Ihnen gerne bei Fragen rund um das Thema Tierhaltung im Mietverhältnis anwaltlich zur Seite.