Überbelegung durch Aufnahme von weiteren Untermietern

In dem am 19.10.2023 (Az.: 50c C 156/23) verkündeten Urteil befasste sich das Amtsgericht Paderborn mit der Frage, ob ein Mieter einen Anspruch darauf hat, neben einem bereits vom Vermieter genehmigten Untermieter noch weitere Untermieter in das von ihm angemietete Einfamilienhaus aufzunehmen. 

Die in Teilzeit arbeitende und zusätzlich noch von staatlichen Sozialleistungen lebende Mieterin hatte mit Erlaubnis ihres Vermieters bereits ein Zimmer untervermietet. Nunmehr wünschte die Mieterin, zwei weitere Untermieter in die beiden noch freien Zimmer im ersten Obergeschoss einziehen zu lassen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass sie auch weiterhin Ihre Miete vollständig und pünktlich an den Vermieter überweisen kann. Der Vermieter lehnte die Anfrage dennoch ab. Er vertrat pauschal die Ansicht, dann wäre die streitgegenständliche Immobilie mit sechs Personen völlig überbelegt. 

Das Amtsgericht Paderborn gab der klagenden Mieterin Recht. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung aus § 553 Abs. 1 BGB zu.  

Bei einem berechtigten Interesse muss der Vermieter grundsätzlich die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen. Hierzu zählt auch das Interesse des Mieters, seine monatlichen Belastungen durch Mietzahlungen mithilfe von Einnahmen zur Untervermietung zu minimieren. Dieses Interesse ist nur dann abzulehnen, wenn die Untervermietung ledig darauf abzielt, Gewinne zu erzielen. Aus Sicht des Paderborner Amtsgerichtes ist es ein legitimes Ziel, nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Eine der Untervermietung entgegenstehende reine Gewinnerzielungsabsicht konnte das Amtsgericht nicht erkennen. 

Die Erlaubnis darf dann versagt werden, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der der Untervermietung entgegensteht. Vorliegend hatte der Vermieter keine konkreten Bedenken gegen die ihm genannten Personen. Ferner darf der Vermieter dann die Untervermietung ablehnen, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. 

Die vom Vermieter hier befürchtete Überbelegung konnte das Amtsgericht Paderborn nicht erkennen. In § 10 Abs. 2 WohnStG ist definiert, dass einzelne Wohnräume nur überlassen werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 m² vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Sollten Nebenräume nicht vorhanden sein, muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 m² vorhanden sein. In dem vom Paderborner Amtsgericht entschiedenen Fall waren ausreichend Wohnflächen vorhanden, sodass die Zustimmung zur Untervermietung erteilt werden musste. Das Haus war ausreichend groß gewesen. 

Bei sämtlichen Fragen zum Thema „Untervermietung“ steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Strake als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Verfügung.