Außerordentliche Kündigung nach heimlicher Videoüberwachung

Immer häufiger stellt sich die Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers, die ausschließlich durch eine heimliche Videoüberwachung belegt wird. An Hand des folgenden Beispiels soll die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach heimlicher Videoüberwachung erläutert werden:

Kassiererin K, gegen die wegen häufiger Kassenfehlbestände der Verdacht bestand, Gelder zu unterschlagen, wurde mit einer heimlich und ohne Zustimmung des Betriebsrates installierten Kamera dabei gefilmt, wie sie Geldscheine aus der Kasse nahm. Der Betriebsrat stimmt der Kündigung zu. K bestreitet im Kündigungsschutzprozess die gefilmte Unterschlagung. Ist der Videobeweis verwertbar? Kann und darf der Arbeitgeber mit dem Video im Prozess die Straftat und damit den Kündigungsgrund beweisen?

 

Die heimliche Videoüberwachung eines Mitarbeiters stellt einen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Dies führt dennoch nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn gegenüber dem Mitarbeiter der konkrete Verdacht einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers (z.B. Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung) besteht. Der arbeitgeberseitige Verdacht darf sich hierbei jedoch nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnte eine Straftat begangen werden. Eine Verwertung der Videoaufzeichnungen ist trotz des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dann möglich, wenn dem Arbeitgeber keine anderen milderen Mittel zur Aufklärung bzw. Überführung des Mitarbeiters zur Verfügung gestanden haben bzw. diese milderen Mittel ausgeschöpft worden sind (vgl. BAG vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 797/11). Außerdem darf die Videoüberwachung im Einzelfall nicht unverhältnismäßig sein (Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Rechten des Arbeitgebers, z.B. Eigentumsrecht).

Entscheidend ist demnach, ob die Heimlichkeit der Videoüberwachung das mildeste Mittel war, oder ob möglicherweise, andere Mittel zu Überführung genügt hätten.

Möchte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter  mit Hilfe einer Videokamera überwachen, muss er hierfür nach § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Dass der Betriebsrat der Videoüberwachung im Vorfeld hätte zustimmen müssen, steht der Verwertung der Aufzeichnungen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 27.03.2003, ARST 2003, 191) nicht entgegen, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der Kündigung zugestimmt hat.

Nach § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen gekennzeichnet werden. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht  klargestellt, dass allein der Verstoß gegen § 6b Abs. 1 BDSG nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt (vgl. BAG vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11).

Im vorliegenden Beispielsfall könnte der Arbeitgeber der K mit Hilfe der heimlichen Videoaufzeichnungen die Straftat und damit den Kündigungsgrund nachweisen, wenn er die oben beschriebenen Grundsätze beachtet hat. Als Fazit lässt sich damit festhalten, dass eine einer außerordentlichen Kündigung zu Grunde liegende Straftat zu Lasten des Arbeitgebers auch mit einer heimlichen Videoüberwachung bewiesen werden kann.