In dem am 14.03.2018 entschiedenen Rechtsstreit (Az.: 4 Ca 1660/17) befasste sich das Arbeitsgericht Paderborn unter anderem mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet werden kann, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Resturlaub in natura zu nehmen, um so eine Urlaubsabgeltung des ansonsten noch offenen Urlaubsanspruches auszuschließen.
Nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages hatte der Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen. § 4 Abs. 10 des Arbeitsvertrages enthielt folgende Regelung:
„Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtzeitig der noch bestehende, anteilige Urlaub zu beantragen.“
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom 04.06.2014 mit Ablauf des 31.07.2014. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragte der Arbeitnehmer die Gewährung von 18 Urlaubstagen, welche ihm sodann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt wurden.
Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens begehrte der Arbeitnehmer die Abgeltung der restlichen 12 Urlaubstage. Der Arbeitgeber lehnte die Abgeltung des Resturlaubs unter anderem mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer sei es möglich gewesen, einen über 18 Tage hinausgehenden Urlaub vor dem Austritt aus dem Unternehmen zu nehmen, da die Kündigung bereits Anfang Juni 2014 erfolgt sei. Hierbei berief sich der Arbeitgeber auf § 4 Abs. 10 des Arbeitsvertrages.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Paderborn hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung der noch offenen 12 Urlaubstage aus § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach der Urlaub, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, abzugelten ist.
Das Bundesurlaubsgesetz beinhaltet keine Verpflichtung des Arbeitnehmers seinen Resturlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Der Wortlaut von § 7 Abs. 4 BUrlG spricht von einem „Gewähren“ des Urlaubs. Demnach obliegt es dem Arbeitgeber, das Entstehen der Urlaubsabgeltung zu vermeiden, indem er dem Arbeitnehmer den Urlaub von sich aus initiativ gewährt.
Etwas anderes ergab sich vorliegend auch nicht aus § 4 Abs. 10 des Arbeitsvertrages. Denn jene Klausel regelte nicht, was mit dem Urlaubsanspruch passieren würde, wenn der Arbeitnehmer dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt. Aber selbst wenn in § 4 Abs. 10 des Arbeitsvertrages zusätzlich noch gestanden hätte, der Urlaubsanspruch verfalle bei versäumter Inanspruchnahme und eine Abgeltung des Resturlaubs scheide damit aus, hätte dies nicht zum Untergang des Abgeltungsanspruches geführt. Denn eine solche Regelung würde gegen § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG verstoßen, wonach grundsätzlich von den Bestimmungen des Bundesurlaubgesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
D.h. der Arbeitgeber kann eine Urlaubsabgeltung nicht arbeitsvertraglich ausschließen. Um das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu Gunsten des Arbeitnehmers zu vermeiden, hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen müssen, den vollständigen Resturlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, in natura zu nehmen.
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