Wartungskosten für Rauchmelder sind Betriebskosten im Sinne von §§ 1, 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Anschaffungskosten für Rauchmelder sind hingegen keine Betriebskosten. Immer wieder stellt sich für Vermieter daher die Frage, ob dann eine Anmietung der Rauchwarnmelder nicht sinnvoller ist, um diese dann an den Mieter weiterzureichen. Können die Anmietungskosten für Rauchwarnmelder im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden?
Ein Statement zu dieser Frage hat das Landgericht Hagen mit seiner Entscheidung vom 04.03.2016 (Az.: 1 S 198/15) abgegeben.
Die Betriebskostenverordnung gestattet in § 2 Nr.2, 4 und 5 die Umlage von Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung von Wasser, Heizwärme und Warmwasser. In dem vom Landgericht Hagen zu entscheidenden Fall argumentierte der Vermieter deshalb dahingehend, dass diese Norm auch für die Anmietungskosten von Rauchwarnmeldern gelte.
Dieser Argumentation des Vermieters lehnte das LG Hagen ab. Bei § 2 Nr.2, 4 und 5 handele es sich nach Ansicht des LG Hagen nämlich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann. Es müsse beim Grundsatz verbleiben, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Dieser Grundsatz dürfe nicht dadurch umgangen werden, indem der Vermieter die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.
Das Landgericht Magdeburg hat hingegen in einer etwas älteren Entscheidung die Umlagefähigkeit der Anmietungskosten für Rauchwarnmelder angenommen (vgl. LG Magdeburg vom 27.09.2011, Az.: 1 S 171/11), so dass innerhalb der Rechtsprechung noch keine einheitliche Linie zu erkennen ist. Solange noch keine BGH-Entscheidung vorliegt, besteht bezüglich der Umlagefähigkeit also noch erhebliche Rechtsunsicherheit. Daher bleibt abzuwarten, welche Rechtsauffassung in den kommenden Jahren sich durchsetzen wird. Mieter und Vermieter sollten daher weiterhin sehr genau die Entwicklung in der Rechtsprechung verfolgen.