Immer wieder stellt sich Mietern die Frage, ob sie beim Auszug aus ihrer Mietwohnung verpflichtet sind, bunte Wände in einem neutralen Farbton anzustreichen.
Während des Mietverhältnisses darf der Mieter seine Wände so bunt anstreichen, wie es ihm beliebt. Insoweit ist er völlig frei. Lediglich bei der Beendigung des Mietverhältnisses kann sich die Frage stellen, ob der Mieter die in einem extrem auffällig kräftigen Violett, Rot oder Blau gestrichenen Wände zu beseitigen hat und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen muss.
Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob im Mietvertrag eine Regelung bezüglich der Rückgabe getroffen worden ist. Sollte dies der Fall sein, ist der Mieter im Grundsatz hieran gebunden. Hier verhält es sich jedoch so, dass auch bei der Schlussrenovierung der Vermieter keine konkreten Farben vorgeben darf, in denen die Räumlichkeiten gestrichen werden sollen. Daher befinden sich in Mietverträgen häufig Formulierungen wie Rückgabe in „dezenten“ oder „neutralen“ Farben.
Sollte eine Regelung zur Rückgabe der Wohnung in neutralen Farben fehlen, ist der Mieter dennoch nicht gänzlich frei. Ein Mieter kann beim Auszug die Wohnung in „ungewöhnlichen“ Farben streichen, wenn er diese Wohnung in einem solchen Zustand vorgefunden hat. Fraglich sind die Fälle, in denen der Mieter die Wohnung neutral dekoriert übernommen hat.
Mit seiner Entscheidung vom 06.11.2013 hat der BGH (Az.: VIII ZR 416/12) eine Antwort auf diese Frage gegeben. In dem vom BGH entschiedenen Fall strich der Mieter bei Übernahme der Wohnung die weißen Wände in kräftigem Rot, Blau und Gelb an. Bei Mietende gab er die Wohnung in diesem Zustand zurück. Der Vermieter musste, um den ursprünglichen Zustand (weiße Wände) wiederherzustellen, umfangreiche Streicharbeiten durchführen lassen. Die Kosten machte der Vermieter gegenüber dem ausgezogenen Mieter geltend.
Ob der Mieter die Wände in einem neutralen Farbton zurückgeben muss, hängt hierbei nach Ansicht des BGH nicht von der Frage ab, ob der Mieter während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Die Schönheitsreparaturen betreffen zwar alles, was sich durch normales Wohnen abnutzt, wie z.B. auch Tapeten, doch geht es bei der Frage nach Beseitigung der ungewöhnlichen Farbgestaltung der Wände nicht um die Abnutzung der Mieträume. Denn das Interesse des Vermieters, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgestaltung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, besteht auch dann, wenn der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe in ungewöhnlichen Farben frisch renoviert hat und damit Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.
D.h. es könnte sogar dann eine Pflicht zum Schadensersatz bestehen, wenn der Mieter kurz vor Auszug seine Wohnung violett oder in anderen kräftigen Farben gestrichen hat. Demnach kann den Mieter sogar selbst bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag die Pflicht treffen, seinen bunten Wandanstrich zu entfernen.
Entscheidend ist einzig und allein, ob der Mieter das ihm obliegende Gebot der Rücksichtnahme missachtet hat. Nach § 241 Abs. 2 BGB hat der Mieter auf die Interessen des Vermieters Rücksicht zu nehmen. Diese gesetzliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt ein Mieter, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Dann schuldet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
Zu Gunsten des Mieters kann sich jedoch ein Abzug „neu für alt“ ergeben. Es muss also berücksichtigt werden, dass ein Mieter nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen hat. Er muss bei Renovierung der Wände somit nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ ersetzen.