Wer sorgt sich um mich, wenn ich nicht mehr selbst dazu in der Lage bin? Tritt dieser Fall ein, wird das Betreuungsgericht über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entscheiden. Ob aber überhaupt der Einsatz eines vom Gericht bestellten Betreuers erforderlich wird und auf welche Person die Wahl fällt, haben Sie in guten Zeiten noch selbst in der Hand.
In einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie diese Person. Ihren Wunsch hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu akzeptieren. So können Sie den Einsatz einer fremden Person verhindern.
Sie können aber noch einen Schritt weiter gehen und einer nahestehenden Person eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Für die Einrichtung einer Betreuung besteht dann grundsätzlich kein Bedarf.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt natürlich starkes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus. Denn der Umfang der Vorsorgevollmacht kann weitreichend sein und der Bevollmächtigte steht nicht wie der Betreuer unter gerichtlicher Kontrolle. Wie viele Rechte Sie dem Bevollmächtigten tatsächlich verschaffen, sollte anwaltlich geprüft werden, um zum einen möglichst eine lückenlose Betreuung zu gewährleisten und zum anderen einen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern. Denn Gegenstand der Vollmacht sind höchst persönliche Bereiche wie Gesundheits- und Vermögenssorge.
Die Erteilung einer Generalvollmacht geht noch viel weiter. Sie sollten sich daher bei Erteilung über den Umfang im Klaren sein. Wollen Sie z.B., dass die Person, in dessen Obhut Sie sich begeben möchten, Vollmachten an weitere Personen ausstellen darf, denen Sie selbst nie eine solche Vollmacht erteilt hätten? Jedoch sind solche Klauseln in Musterformularen oft enthalten.
Ferner ist es sinnvoll, in einer Patientenverfügung festzuhalten, ob beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie sich dazu nicht mehr äußern können. Auch wenn Sie Ihre Wünsche bereits mit Ihrer Vertrauensperson intensiv besprochen haben, vereinfachen Sie ihr damit den Umgang mit den behandelnden Ärzten und Pflegepersonen.